Zum 1. Januar 2016 tritt eine neue Wohngeldreform der Bundesregierung in Kraft. Die neue Reform berücksichtigt zukünftig neben dem Anstieg der Bruttokaltmieten auch den Anstieg der warmen Nebenkosten.
Von der Wohngeldreform profitieren vor allem Familien und Rentner. Insgesamt rund 870.000 Haushalte können künftig Wohngeld erhalten; darunter rund 320.000 Haushalte, die durch die Reform erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch haben. Darunter sind rund 90.000 sogenannte "Wechslerhaushalte", die zuvor auf Leistungen aus der Grundsicherung angewiesen waren. In den Haushalten, die durch die Reform erstmals Wohngeld beziehen können, leben 110.000 Kinder, die dadurch zukünftig einen Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket der Bundesregierung haben. Von der Reform profitieren außerdem 27.000 Haushalte von Alleinerziehenden.
Die Änderungen des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit:
- Der bisherige Freibetrag für Einkommen von Kindern (Taschengeldfreibetrag) wird auf 1200 Euro im Jahr verdoppelt (gleiche Höhe wie im SGB II). Kinder unter 16 Jahren erhalten erstmals diesen Freibetrag. Dafür wird der Freibetrag auf Erwerbseinkommen beschränkt. Mit der Neuregelung wird eine Gleichstellung von Kindern in Wohngeldhaushalten mit denen in SGB II-Haushalten angestrebt.
- Der Freibetrag für Alleinerziehende wird neu ausgerichtet, um diese Personengruppe besserzustellen. Künftig gibt es einen Freibetrag von 1320 Euro im Jahr, wenn mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt von Alleinerziehenden lebt. Bisher lag die Altersgrenze bei zwölf Jahren und es wurde unter anderem die Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person vorausgesetzt. Rund 100.000 Haushalte profitieren von dieser Regelung.
- Streichung des Pauschalabzugs in Höhe von 6 Prozent bei Personen, die keine Abzüge wegen Steuern und sonstigen Sozialabgaben haben. Die dadurch geschaffenen finanziellen Spielräume kommen über erhöhte Tabellenwerte der Gesamtheit der Wohngeldhaushalte zu Gute. Die Neuregelung verbessert die Verteilungsgerechtigkeit zwischen den verschiedenen Empfängergruppen. Denn die bisherige Regelung führte dazu, dass Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit eigenen Einkünften, die Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, ein geringeres verfügbares Einkommen haben konnten, als nichtbeitragspflichtige Wohngeldempfängerinnen und -empfänger mit gleichen Bruttoeinkünften. Die von der Streichung unmittelbar betroffenen Haushalte profitieren von den allgemeinen Leistungsverbesserungen etwas weniger als andere Wohngeldempfängerinnen und -empfänger.
(Quelle: http://www.bmub.bund.de)